Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 94 Einwilligung im elektronischen Verfahren
Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass
1.
der Teilnehmer oder Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
2.
die Einwilligung protokolliert wird,
3.
der Teilnehmer oder Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
4.
der Teilnehmer oder Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 94 TKG 2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 14.09.2004 – C-411/02
- BVerfG, 20.12.2018 – 2 BvR 2377/16Nichtannahmebeschluss: Zu den Mitwirkung- und Vorhaltungspflichten eines Telekommunikationsdienstleistungsanbieters bzgl einer Telekommunikationsüberwachung gem § 100a StPO - "Telekommunikation" iSd § 100a StPO umfasst auch IP-Adressen als Verkehrsdaten - Mitwirkung- und Vorhaltungspflichten gem § 100b StPO aF, § 110 TKG 2004, §§ 5, 7 TKÜV 2005 erstrecken sich auch bei Verwendung eines NAT-Lastverteilers auf IP-Adressspeicherung - § 100a StPO neben § 100g StPO im Falle der Echtzeit-TKÜ anwendbar - strafprozessuale Ordnungsmittel zur Durchsetzung der Mitwirkung- und Vorhaltungspflichten verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenZitiert von 4
- VG Düsseldorf, 12.07.2011 – 27 K 5009/08Zitiert von 10
- VG Düsseldorf, 21.06.2011 – 27 K 6586/08Zitiert von 4
- OVG NRW, 03.12.2009 – 13 B 776/09Zur Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Unterbindung von Online-Glücksspiel aus dem Ausland mittels Geolokalisation (§ 9 Abs. 1 GlüStV) Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- OVG NRW, 03.12.2009 – 13 B 775/09Rechtmäßigkeit der Untersagung von Online-Glücksspielen; Vereinbarkeit des Internetglücksspielverbots mit dem Grundgesetz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.